Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Wie die bisherige Energieeinsparverordnung, beinhaltet das neue GEG Gebäudeenergiegesetz Anforderungen an die energetische Gebäudequalität, die Erstellung und Nutzung von Energieausweisen sowie den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden. Die GEG vereint EnEG, EnEV und EEWärmeG im modernen Recht. Für den Energiebedarf von Neubauten, Bestandsgebäuden und die Nutzung erneuerbarer Energien zum Heizen und Kühlen von Gebäuden wird ein einheitliches und abgestimmtes Regelwerk formuliert.

Für wen gilt das GEG?

Das derzeit geltende GEG, in dem die Gesetze EnEG, EnEV und EEWärmeG zusammengefasst wurden, gilt grundsätzlich für Gebäude, die beheizt oder gekühlt werden. Somit richtet sich das Gesetz an Bauherren oder Immobilieneigentümer, Energieberater und Handwerker. Diese müssen die Vorschriften im Detail anwenden – zum Beispiel, dass der U-Wert der neuen Dämmung oder die Anforderung zur Erstellung eines Energieausweises eingehalten wird.

Jedoch gibt es bei Gebäuden, die weniger als 4 Monate im Jahr genutzt werden, eine Ausnahme. Das GEG gilt nicht bei Ferienhäusern, unterirdischen Bauten, Traglufthallen und bei bestimmten Betriebsgebäuden (zur Aufzucht von Tieren oder Pflanzen).

GEG Neuerungen

  1. Niedrigstenergiegebäude: Der Energiebedarf von Niedrigstenergiegebäuden entspricht dem von Neubauten, d. h. KfW-Effizienzhaus oder besser.
  2. Primärenergetische Anforderungen: Bei Neubauten muss der Primärenergiebedarf um 25 % gesenkt werden, was durch eine bessere Wärmedämmung der Gebäudehülle erreicht wird. Primärenergie ist die Energie, die tatsächlich verbraucht wird.
  3. Anrechenbarkeit von Strom aus erneuerbaren Energien: Strom aus Photovoltaik kann angerechnet werden, wenn er vorrangig selbst genutzt wird.
  4. Die energetische Bilanzierung von Wohngebäuden muss in Zukunft nach DIN V 18599 angewandt werden.
  5. Energieausweis: Der Energieausweis wird in der Bauphase eingeführt. Bei Verkauf oder Vermietung einer Immobilie wird die Vorlage eines Energieausweises zur Pflicht. Die Aussteller von Energieausweisen unterliegen einer strengeren Sorgfaltspflicht. Bei der Verletzung der Sorgfaltspflicht wird es mit einem Bußgeld geahndet. Die Ausstellungsberechtigung für Energieausweise wird nicht mehr zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden differenziert. Handwerker und staatlich anerkannte Techniker erhalten auch eine Ausstellungsberechtigung.
  6. Konventionelle Anlagentechnik: Aktualisierung der Verpflichtungen zur Modernisierung von Heizkesseln, wenn diese vor 1991 installiert wurden oder nach 30 Jahren nicht mehr betrieben werden dürfen, muss der Heizkessel ausgetauscht werden.
  7. Emission und Treibhausgase: Im GEG wird ein einheitliches Berechnungsverfahren eingeführt, welches den Wert der Treibhausgasemissionen ermittelt.
  8. Innovationsklausel: Die Innovationsklausel besagt, dass der Jahres-Primärenergiebedarf von Treibhausgasemissionen beschränkt werden kann, wenn bestimmte energetische Anforderungen erfüllt sind.
  9. Einführung von Bußgeldern: Behörden bekommen eine vollstreckbare Anordnungsbefugnis, die sich nicht nur auf den Bauherren oder Eigentümer erstrecken, sondern auch auf beteiligte Dritte.

Welche Anforderungen gibt es an Neubauten?

Jedes neue Gebäude, sowohl Wohngebäude als auch Nichtwohngebäude, muss als Niedrigstenergiegebäude errichtet werden. Der jährliche Gesamtenergiebedarf eines Gebäudes für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung ist gesetzlich begrenzt. Der Restbedarf muss durch Erzeugung aus erneuerbaren Energien gedeckt werden. Einem möglichen Energieverlust muss durch baulichen Wärmeschutz effizient vorgebeugt werden.

Das GEG geht von einem Referenzgebäude aus, an dem sich jeder Neubau messen lassen muss. Die Referenzgebäude werden am Wärmekoeffizient und Gesamtenergiedurchlassgrade für alle relevanten Bauteile festgelegt, d. h. die Dämmfähigkeit eines Bauteils. Das Referenzgebäude ist im Gesetz selbst beschrieben, auf bestimmte DIN-Normen hingewiesen. Die Normen werden von den Architekten und Bauingenieuren gleich bei der Planung eingehalten.

Nicht nur die Gebäudehülle, sondern auch die Wärmeverteilung und die Warmwasserleitungen müssen gedämmt werden. Außerdem darf ein Neubau nur über eine bestimmte Jahresprimärenergie verfügen. Das ist die Energie, die für Heizung oder den Betrieb elektrischer Anlagen aufgewendet wird. Auch hier dient das Referenzgebäude als Vergleich.

Mögliche Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien:

  • feste, flüssige oder gasförmige Biomasse
  • Solaranlagen
  • Abwärme
  • Kraft-Wärme-Kopplung
  • Fernwärme
  • Brennstoffzelle
  • eigener Ökostrom

Welche Pflichten gibt es bei Erneuerungen und Modernisierung?

Bei Mehrfamilienhäusern gelten bestimmte Austausch- und Sanierungspflichten unabhängig von einer geplanten Sanierung. Wenn Sie als Eigentümer seit Februar 2002 im Gebäude wohnen, unterliegen Ein- und Zweifamilienhäuser nicht dieser Einschränkung. Wenn Sie ein Einfamilienhaus oder ein Zweifamilienhaus kaufen, müssen Sie diese Verpflichtungen innerhalb von 2 Jahren erfüllen.

  • Bestimmte Heizkessel müssen ersetzt werden. Dies gilt für Öl- und Gasheizkessel, die älter als 30 Jahre sind. Diese Pflicht zum Austausch gilt jedoch nicht für Brennwert- und Niedrigtemperaturkessel. Ihr Energieberater informiert Sie über den Kesseltyp. Er muss regelmäßig eine sogenannte „Feuerstättenschau“ vor Ort durchführen.
  • In unbeheizten Räumen müssen neue Heizungs- und Warmwasserrohe gedämmt werden.

Der Austausch einer alten Heizung wird von staatlicher Seite finanziell gefördert. Wer jedoch darauf wartet, dass der Austausch des Heizkessels zur gesetzlichen Verpflichtung wird, erhält keine Förderung.

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